Nachdem in Hagen der Inzidenzwert nun nach einer gefühlten Ewigkeit auch endlich „stabil“ unter 100 liegt, greifen wieder die Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung, in der seit dem 28.05.2021 weitreichende Änderungen beinhaltet sind.

Hagen gehört damit zunächst der Inzidenzstufe 3 an, d.h. der Inzidenzwert liegt unter 100, ist aber immer noch höher als 50.

Hier ist nach der Verordnung grundsätzlich nun wieder möglich:


1. im Freien die gemeinsame Sportausübung einschließlich Ausbildung, Training und Wettkampf
a) in den nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 (allgemeine Kontaktbeschränkungen) zulässigen Gruppen (In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 ist eine Unterschreitung des Mindestabstands zulässig:
– zwischen Personen des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
– beim Zusammentreffen von Personen aus zwei Hausständen ohne Personenbegrenzung, an dem zusätzlich immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen dürfen,
– bei einem Zusammentreffen ausschließlich immunisierter Personen ohne Begrenzung der Zahl der Personen oder Hausstände)

b) in Gruppen von bis zu 25 jungen Menschen bis zum Alter von einschließlich 18 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen,
c) von bis zu 25 Personen bei ausschließlich kontaktfreier Ausübung,

2. das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Sportanlagen im zwingend erforderlichen Umfang ohne sport- und trainingsbezogene Übungen

3. der Wettkampf- und Trainingsbetrieb
a) in Profiligen, im Berufsreit- und Pferderennsport sowie von anderen Berufssportlern,
b) bei Qualifikations- und Aufstiegsturnieren für Profiligen und länderübergreifende Amateurligen sowie Finalrunden zu Deutschen Meisterschaften und
c) der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15), soweit die Vereine beziehungsweise die Lizenzspielerabteilungen der Vereine sich neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes zeigen und die für die Ausrichtung der Wettbewerbe verantwortlichen Stellen den nach § 17 Absatz 1 zuständigen Behörden vor Durchführung der Wettbewerbe geeignete Infektionsschutzkonzepte vorlegen,

Zuschauer
4. der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen im Freien
a) bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, wenn die Regelungen zum Mindestabstand gesichert eingehalten werden,
b) bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.

Grundsätzliches:
Zwischen verschiedenen Gruppen beziehungsweise allein Sport treibenden Personen, die gleichzeitig am selben Ort Sport treiben, ist während der Sportausübung dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. Die Verantwortlichen für die in Satz 1 genannten Einrichtungen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, ist unzulässig, außer im Zusammenhang mit einer zulässigen Nutzung von Schwimmbädern.

Ab Montag, 07.06.21 sind hiermit alle Freisportanlagen sei es mit städt. Personal oder auch in Schlüsselgewalt, wieder unter den genannten Regeln nutzbar!
Die Turn- und Sporthallen, sowie die Schwimmbäder (Ausnahme: Freibad Hestert) bleiben zunächst noch geschlossen!

Bitte bleiben Sie weiterhin gesund!!

Viele Grüße,
Ihr Team des Servicezentrum Sport