Der Schwimmverband NRW schreibt:

Liebe Sportsfreunde!

mit der ab Freitag geltenden CoronaSchVO hat das Land NRW eine grundlegende Kursänderung vorgenommen. Statt der Vielzahl unterschiedlicher Vorgaben für verschiedene Sachverhalte sind ab Freitag weitgehend alle Aktivitäten unabhängig von Inzidenzwerten wieder erlaubt. Zielsetzung der neuen Verordnung ist es „…vor allem geimpften und genesenen Personen wieder eine weitgehend uneingeschränkte Nutzung von gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und sportlichen Angeboten und Einrichtungen ermöglichen und so eine größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen.“

Auch wird künftig auch die Zahl der durch die Infektionen erforderlichen Krankenhausaufnahmen, der Intensivfälle, der Todesfälle und der Anteil der Immunisierten an der Bevölkerung betrachtet.

Grundsätzlich bestehen bleiben die sogenannten AHA-Regeln, die in allen Lebensbereichen angewendet werden sollten und von den verantwortlichen Personen für Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, verpflichtet beachtet werden müssen.

Dies bedeutet vereinfacht, es gilt grundsätzlich für jedermann Maskenpflicht und Mindestabstand und für Veranstaltungen und Einrichtungen die Verpflichtung ein Hygienekonzept zu erstellen, welches den Anforderungen der Anlage zur CoronaSchVO genügt. Die grundsätzliche Untersagung bestimmter Aktivitäten in Abhängigkeit von der Inzidenz ist aktuell nicht mehr Gegenstand der Verordnung. Es gilt nun, dass alles erlaubt ist, wenn bestimmte Verhaltensregeln eingehalten werden.

Für den Schwimmsport sind folgende Vorgaben von Bedeutung:

  1. Schwimmbäder haben die in der Anlage zur CoronaSchVO unter II festgelegten verbindlichen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen verpflichtend umzusetzen
  2. Sofern Veranstaltungen in Hallenbädern mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze stattfinden, ist dem zuständigen Gesundheitsamt ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Eine Veranstaltung wird dabei verstanden als zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung eines Veranstalters, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt als Mitwirkende oder Besuchende teilnimmt. Darunter fallen somit Wettkämpfe mit Zuschauern. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme von dauerhaften Einrichtungen durch mehrere Personen (bspw. Besuch von Bädern) ist keine Veranstaltung.
  3. Die Pflicht mindestens eine medizinische Maske zu tragen gilt:
    1. in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind
    2. in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen und Kassenbereichen
    3. bei Sportveranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besuchern
  4. Auf das Tragen einer Maske kann verzichtet werden
    1. bei Veranstaltungen und Versammlungen an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder alle Personen immunisiert oder getestet sind
    2. während der Sportausübung, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist (im Wasser der Fall)
    3. zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken,
    4. bei Gruppenangeboten in geschlossenen Räumen für bis zu 20 Teilnehmende in der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Eltern-Kind-Angeboten
    5. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen

Die Inzidenz wirkt sich nicht mehr auf Aktivitäten und Einrichtungen selbst sondern diejenigen aus, die sie in Anspruch nehmen wollen.

Sofern der Inzidenzwert an fünf Tagen hintereinander => 35 liegt, gilt der verpflichtende Nachweis durch Immunisierung oder Test für

  1. Veranstaltungen insbesondere in Innenräumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen, sowie alle Sport- und Wellnessangebote in Innenräumen
  2. Veranstaltungen im Freien mit gleichzeitig mehr als 2 500 aktiv Teilnehmenden, Besucher*innen oder Zuschauende

Immunisierte sind vollständig geimpfte und genesene Personen. Getestete Personen sind Personen, die über ein negatives Ergebnis eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests verfügen. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.

Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.

Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Test in der Woche.

Wir hoffen, dass diese Regelungen dazu beitragen, dass der Vereinsbetrieb weiter in normalere Bahnen zurückfindet und stehen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Bleibt zuversichtlich!

Frank Rabe

Generalsekretär

Schwimmverband NRW