Satzung

Satzung des TSV Dahl 1878 e.V.

A.     Allgemeines

§ 1        Name, Sitz und Farben des Vereins

Der Verein wurde am 10. August 1878 in Dahl gegründet und trägt den Namen
„Turn- und Spielverein Dahl 1878 eV.“ Kurzname: TSV DahI 1878.

Er hat seinen Sitz in DahI und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen unter der Nr. 829 eingetragen.
Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
Der Verein hat ein eigenes Wappen.

§ 2        Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der Abgabenordnung unter Wahrung parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität. Er erstrebt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Allgemeinheit – vornehmlich der Jugend – durch planmäßige Pflege von Leibesübungen. Dabei dient er der Erziehung zu sportlicher Gesinnung und Kameradschaft. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten können lediglich Zuschüsse an Übungsleiter oder sonst aktive Mitglieder gezahlt werden. Diese unterliegen jedoch den Bestimmun­gen der übergeordneten Sportverbände. Der Verein betreibt derzeit zur Pflege der Leibesübung folgende Sportarten: Turnen, Ten­nis, Tischtennis, Fußball, Volleyball, Leichtathletik, Schwimmen, Gymnastik, Schach, Tauchen und ist berechtigt, andere Sportarten aufzunehmen. Der Verein ist Mitglied im DTB, im DSV, im Westd.-Volleyballverband, im DTB (Tennis), im FLVW, im WFV, im DFB, Schachbund NRW, VDST (Tauchen) und im TSV NRW (Tauchen). Die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände werden anerkannt. Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Verbänden nach sich, dem der Verein als Mitglied angehört. Die Mitglieder unterwerfen sich den Satzun­gen und Ordnungen dieser Verbände.
              

§3           Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

B.      Mitgliedschaft

§ 4         Arten der Mitglieder

Der Verein hat erwachsene Mitglieder (vom vollendeten 18. Lebensjahr an), jugendliche Mitglieder
(vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr), fördernde Mitglieder,   Teilzeitmitglieder, Ehrenmitglieder.

§ 5         Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Bei jugendlichen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gestellt werden, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen diese Entscheidung kann von jedem anderen Mitglied Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Wer in den Verein aufgenommen wird, erwirbt gleichzeitig die Mitgliedschaft in dem Ver­band, in dessen entsprechender Vereinsabteilung er sich aktiv betätigt. Er unterwirft sich den Satzungen und Ordnungen dieses Verbandes. Zu Ehrenmitgliedern können Perso­nen, die sich um den Verein oder um die Förderung der Leibesübungen besonders ver­dient gemacht haben, ernannt werden. Sie haben die Rechte und Pflichten der erwachse­nen Mitglieder, ausgenommen die Beitragspflicht. Ihre Ernennung erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes.
Teilzeitmitglieder sind Mitglieder für bestimmt erklärte Zeiträume von weniger als 12 Monaten.
§ 6        Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt,
  2. durch Ausschluss,
  3. durch Tod.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen und ist nur durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand gültig. Die Austrittserklärung muss bis zum Jahresende vorliegen. Das austretende Mitglied hat den Beitrag bis zum Schluss des Kalenderjahres zu entrichten.

Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss ist eine 3/4-Mehrheit des Vorstandes erforderlich.

Ausschließungsgründe:

  1. gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und der Verbände, denen der Verein satzungsgemäß angehört;
  2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins und der zu 1. genannten Verbände;
  3. gröblicher Verstoß gegen die Kameradschaft und Disziplin innerhalb des Vereins;
  4. Nichterfüllung der Beitragspflicht.

Von dem Beschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist an den geschäftsführen­den Vorstand zu richten, der ihn unverzüglich mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Ältestenrat zur endgültigen Entscheidung verlegt.

Anstelle des Ausschlusses können durch den geschäftsführenden Vorstand Verweis oder Zeitstrafen, z.B. Verbot der aktiven Teilnahme an Sportveranstaltungen ausgesprochen werden.

Gegen den Bescheid ist ebenfalls die Anrufung des Ältestenrates möglich, Mit dem Tage des Austrittes bzw. des Ausschlusses erlöschen alle aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte.
§ 7        Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, gemäß Vorstands- und Abteilungsbeschlüssen und entsprechend ihrer Mitgliedschaft in den Abteilungen, an den Übungsstunden des Vereins teilzunehmen und die vereinseigenen Sportstätten und Einrichtungen unter Beachtung der Haus- und Platzordnung zu benutzen (ausgenommen fördernde Mitglieder).

Sie können an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen, haben Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und sind in die Ehrenämter des Vereins wählbar.

Für jugendliche Mitglieder kann die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen durch den Vorstand eingeschränkt werden. Sie sind nicht in Ehrenämter des Vereins wählbar, ausge­nommen dem Jugendausschuss. Soweit sie über 16 Jahre alt sind, können sie an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, jedoch ohne Stimmrecht.

Die Mitglieder haben die Pflicht, das gesellschaftliche und sportliche Ansehen des Vereins zu fördern, die Satzungen und die Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse anzuerken­nen und zu befolgen und die Beiträge termingerecht zu bezahlen.

Jedes Mitglied kann für schuldhafte Beschädigung von Vereinseigentum ersatzpflichtig gemacht werden.

Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, den Unfall sofort dem Sozialwart zu melden, da Sportunfälle binnen einer Woche der Sporthilfe e.V. gemeldet werden müssen. Bei verspäteter Meldung besteht Gefahr, dass eine Entschädigung durch die Sporthilfe abgelehnt wird, In diesem Falle sind Ansprüche gegenüber dem Verein ausgeschlossen.

§ 8         Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der geschäftsführende Vorstand,
  3. der erweiterte Vorstand,
  4. der Vereinsjugendtag,
  5. der Ältestenrat.

§ 9          Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf ein. Er muss es tun, wenn mindestens 30 erwachsene Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einladung hierzu muss nach den Bestimmungen des
§ 17 (Verfahrens- und Geschäftsordnung) erfolgen.
§ 10        Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. den drei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem 1. Geschäftsführer
  4. dem 1. Kassenwart

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 11       Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
  2. dem 2. Geschäftsführer,
  3. dem 2. Kassenwart,
  4. dem 1. Sportwart,
  5. dem 2. Sportwart,
  6. dem Sozialwart,
  7. den Abteilungsleitern,
  8. dem Jugendwart,
  9. dem Pressewart,
  10. dem Sachverwalter,
  11. den 6 Beisitzern.

§ 12      Vereinsjugendtag

Der Vereinsjugendtag legt die Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses fest und wählt den Jugendwart und weitere Jugendvereinsvertreter. Einzelheiten regelt die Jugendordnung des Vereins.

§ 13      Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die das 50. Lebensjahr erreicht haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sein müssen. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bei vereinsinternen Meinungsverschiedenheiten, bei Verstoßen gegen das Ansehen des Vereins oder in Ehren­sachen kann von jedem Mitglied der Ältestenrat angerufen werden. Gegen die Entschei­dungen des Ältestenrates gibt es keine Berufung. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen dem Vorstand nicht angehören. Den Vorsitz führt ein zu jeder Sitzung neu zu wählendes Mitglied.
Der Ältestenrat wird vom Vorsitzenden des Vereins einberufen.
§ 14       Rechte und Pflichten des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in den zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuberufenden Sitzungen. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden zu den Vorstandssitzungen eingeladen, wenn die Tagesordnung ihre Anwesenheit erfordert.

Der geschäftsführende Vorstand entscheidet u.a. über:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  • Anweisungen, Richtlinien und Maßnahmen zur Erfüllung des Vereinszweckes,
  • Maßnahmen gegenüber Mitgliedern, die gegen die Satzungen des Vereins verstoßen haben,
  • Ermäßigung der Beitragspflicht einzelner Mitglieder.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Sitz und Stimme in allen Versammlungen der Abteilungen und den Ausschüssen. Die Abteilungen sind verpflichtet, von allen Veranstaltungen dem Vorstand rechtzeitig Kenntnis zu geben.

§ 15      Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder

1. Vorsitzende
Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Gesamtleitung des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein und leitet sie.

2Stellvertretende Vorsitzende
Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den 1. Vorsitzenden. In der Gesamtlei­tung des Vereins obliegen ihnen die Koordination sämtlicher sportlicher Belange sowie die Verwaltung des Vereins.

3. Geschäftsführer
Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er ist verantwortlich für die Protokollführung bei den vom Vorsitzenden einberu­fenen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
4. Kassenwart
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist zuständig für die Kassenführung, Überwachung der Beitragseingänge, Abrechnung der Verwendungsnachweise. Ferner obliegt ihm die Prüfung der Abteilungskassen. Zahlungen darf er nur im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter leisten. Zur Jahreshauptversammlung hat er einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Der Kassenwart beruft den Finanzausschuss ein und leitet ihn.
C.     Verfahrens- und Geschäftsordnung

§ 16      Gesetzliche Vertretung
Die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, von denen eines der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender sein muss.

§ 17      Versammlungen
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen durch den Vorsitzenden muss unter Angabe der Tagesordnung in der Tagespresse veröffentlicht werden oder schriftlich erfolgen (auch durch Vereinszeitung).

Dies gilt auch für die Einberufung der Jahreshauptversammlung. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung, die spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen muss, hat die Tagesordnung mit
folgenden Punkten zu enthalten:

  1. Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. Bericht der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Neuwahlen,
  5. Bekanntgabe der von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter,
  6. Anträge,
  7. Verschiedenes.

Sofern Anträge zur Satzungsänderung vorliegen, sind diese ausdrücklich zu erwähnen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zur Jahreshauptversammlung einzubringen, diese müssen spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem geschäftsfüh­renden Vorstand vorliegen.
Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages durch die Versammlung zulässig. Dazu ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – mit Ausnahme der in § 22 getroffenen Regelung und bei Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Entsprechendes gilt für die Wah­len. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Satzungsänderungen bedürfen zur Annahme einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, jedoch müssen 15 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.
Im Interesse einer harmonischen Zusammenarbeit des Vorstandes hat der 1. Vorsitzende nach Annahme seiner Wahl als erster das Recht, der Jahreshauptversammlung bezüglich der Zusammensetzung des übrigen Vorstandes, Wahlvorschläge zu machen.
Die Einberufung der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen schriftlich durch den 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 18      Vorstandswahl

Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für 1 bzw. 2 Jahre gewählt.
Für 2 Jahre werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, der 2. Geschäftsführer und der 2. Kassierer gewählt. Neuwahlen dieser Mitglieder finden in jedem Jahr für die Hälfte von ihnen statt, und zwar in den Jahren mit geraden Jahreszahlen für den 1. Vorsitzenden und einen Stellvertreter, den 1. Kassenwart, den 2. Geschäftsführer; in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen für zwei weitere stellvertretende Vorsitzende, den 2. Kassenwart, den 1. Geschäftsführer.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes kann der geschäftsführende Vorstand jederzeit eine Ergänzungswahl vornehmen, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Dies gilt nicht für das Ausscheiden des 1. Vorsitzenden, dessen Wahl in einer Mitgliederversammlung erfolgen muss. Die Leitung der Wahl des 1. Vorsitzenden hat ein älteres anwesendes Mitglied. Die Lei­tung der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt durch den 1, Vorsitzenden. Wer zur Wahl vorgeschlagen ist, muss vor der Wahl gefragt werden, ob er bereit ist, das Amt anzu­nehmen. Während der Wahlberatung muss der Kandidat, wenn es gewünscht wird, den Raum verlassen. Die Abstimmung erfolgt durch die Fragestellung: für Gegenenthaltung. Die Wahl erfolgt in öffentlicher Abstimmung in der Reihenfolge der eingegangenen Vorschläge. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt und der Jahreshauptversamm­lung bekannt gegeben.
§ 19      Beitragspflicht und Kassenführung

Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und die Zahlungstermine werden von der Jahreshauptversammlung, die der Teilzeitmitglieder vom geschäftsführenden Vorstand, festgesetzt.
Ist die Bestandsfähigkeit des Vereins gefährdet, kann jedes Mitglied zur Umlage herange­zogen werden. Über die Höhe und Dauer entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sind zur Ausübung einer Sportart außergewöhnliche finanzielle Mittel erforderlich, kann mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes von den diese Sportart ausübenden Mitgliedern ein zusätzlicher Sonderbeitrag erhaben werden. In einer Versammlung der Abteilungsmitglieder wird die Höhe des Sonderbeitrages festgesetzt.
Der durch den Sonderbeitrag entstandene Sachwert geht entschädigungslos bei Entstehen in das Vereinsvermögen über. Mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes sind die Abteilungen berechtigt, eigene Kassen und Bankkonten zu führen. Der Kassen­wart hat jederzeit das Recht zur Einsichtnahme in die Kassenführungen. Zum Jahresende ist dem Kassenwart ein Abteilungs-Kassenbericht zu erstellen.
§ 20      Finanzausschuss

Der Finanzausschuss trifft Maßnahmen zur Finanzierung der Vereinsaufgaben. Er stellt den Haushaltsplan auf.
Ihm gehören die beiden Kassenwarte und ein stellvertretender Vorsitzender an.
Der 1. Kassenwart kann andere Vorstandsmitglieder und Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
§ 21      Kassenprüfer

Zur Überwachung und Oberprüfung des Finanzwesens und der Wirtschaftsführung des Vereins werden 2 Kassenprüfer von der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden für zwei Jahre gewählt, und zwar scheidet in jedem Jahr einer aus. Wiederwahl ist nur nach Ablauf von 3 Jahren zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, kann der erweiterte Vorstand eine Ersatzwahl vornehmen.

Zur Jahreshauptversammlung prüfen sie anhand der Kassenbelege die Jahresabrechnung. Der Jahreshauptversammlung tragen sie den schriftlich abzufassenden Kassen­prüfungsbericht vor und beantragen ggf. die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
§ 22      Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer besonderen hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, müssen in einer zweiten Versammlung, die innerhalb eines Monats stattfinden muss, 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Auch hierbei ist zur Auflösung oder Aufhebung eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Entsprechendes gilt für einen Vereinszusammenschluss.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen mit Einwilligung des Finanzamts an die örtliche Stadtverwaltung zur ausschließlichen Verwendung im Sinne von §2 der Satzung
§ 23      Haftpflicht

Der Verein übernimmt keine Haftung für die bei der Ausübung der Leibesübungen oder auf den Vereinsgrundstücken oder bei Veranstaltungen vorkommenden Unfälle, Diebstähle oder sonstigen Schäden, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 24      Unbewegliches Vermögen

Zur Kündigung von Pachtverträgen über Grundstücksflächen, die sportlichen Zwecken dienen, sowie zur Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich, wobei 25 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein müssen.

D.     Jugendsatzung

Diese Jugendsatzung wurde nach den Richtlinien der Rahmenjugendordnung des Landes­sportbundes für die Fachverbände der Sportjugend in Nordrhein-Westfalen erstellt.Sie ist bindend für alle Abteilungen im TSV DahI 1878 e.V.
§ 1         Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des TSV DahI 1878 e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
§ 2          Aufgaben

1. Die Jugendabteilung des Vereins mit den Abteilungen lt. § 2 der Vereinssatzung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung aller ihr zufließenden Mittel.

2. Aufgaben der Jugendabteilung des Vereins sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

a)     Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
b)     Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen                      Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
c)     Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftspolitische Zusammenhänge,
d)     Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßen Freizeit­gestaltung,
e)     Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen,
f)     Pflege der nationalen und internationalen Begegnung und Verständigung.
§ 3         Organe

Organe sind:
1.       der Jugendtag,
2.       der Jugendvorstand,
3.       der Jugendausschuss des Vereins
§ 4         Jugendtag

1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Sie sind das oberste Organ der Jugend des Vereins Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

2. Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

a)      Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes und des Vereinsjugendausschusses,
b)      Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvor­standes und des Vereinsjugendausschusses,
c)      Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplans,
d)      Entlastung des Jugendvorstandes und des Vereinsjugendausschusses,
e)      Wahl des Jugendvorstandes und des Vereinsjugendausschusses,
f)       Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen den Verein    Delegationsrecht hat,
g)     Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

3. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird 2 Wochen vorher vom Jugendvorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendtages oder auf Grund eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendvorstandes, muss ein außerordentlicher
Vereinsjugendtag innerhalb von 2 Wochen mit einer  Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.

4. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

5. Stimmberechtigt sind alle Jugendlichen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.

6. Wählbar in den Jugendvorstand sind Vereinsmitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres, ausgenommen die zwei Jugendvertreter gemäß § 5, Abs. 1 dieser Jugendsatzung.
§ 5        Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:

1. Der oder dem Vorsitzenden (Hauptjugendleiter, seinem Stellvertreter bzw. seiner Stellvertreterin, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, je einem Abteilungsbeauftragten und 2 Jugendvertretern(Jugendliche).

2. Der Vorsitzende des Jugendvorstandes (Hauptjugendleiter) vertritt die Interessen der Vereinsjugendnach innen und außen. Der Vorsitzende des Jugendvorstandes oder sein Stellvertreter sind stimmberechtigte Mitglieder des Vereinsvorstandes gemäß § 11 der Vereinssatzung. Sie müssen
von der Jahreshauptversammlung des Vereins in ihren Ämtern bestätigt werden.

3. Der Jugendvorstand wird von dem Vereinsjugendtag für 1 Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann vom Jugendvorstand für die Zeit bis zum nächsten Jugendtag ein Nachfolger berufen worden.

4. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben immer im Rahmen der Vereinssatzung der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages.

5.  Der Jugendvorstand muss vierteljährlich einmal tagen. Er ist für seine Beschlüsse den Vereinsvorstand und dem Jugendtag gegenüber verantwortlich. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstandes ist vom Vorsitzenden des Jugendvorstandes eine Sitzung binnen 2 Wochen
einzuberufen

6.   Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die  Verwendung der Jugendabteilung zufließenden, öffentlichen, zweckgebundenen Mittel und der vom  Vereinsvorstand bewilligten Beträge.
§ 6        Jugendausschuss

Zur Unterstützung des Jugendvorstandes bei der Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann ein Jugendausschuss gebildet werden.
§7         Kassenprüfer

1. Der Jugendtag wählt von seinen anwesenden Mitgliedern für die Amtsdauer des
Jugendvorstandes 3 Kassenprüfer, davon 2 Jugendliche, die berechtigt und ver­-
pflichtet sind, die eigenständige Kassenführung zu überprüfen. Über das Ergebnis
der Kassenprüfung haben sie dem Vereinsjugendtag zu berichten.

2. Mitglieder des Jugendvorstandes können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
§8         Jugendsatzungsänderungen

Änderungen der Jugendsatzung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag be­schlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten, wobei jedoch wenigstens 20 % der stimmberechtigten Jugendlichen anwesend sein müssen.

Hagen 8 – Dahl, den 9. September 1983 (Neufassung vom 13.3.2018)